»... An die Zulassung der Revision durch das LAG ist das BAG zwar grundsätzlich gebunden (§ 72 Abs. 3 ArbGG). Das gilt aber nur, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die an sich überhaupt revisibel ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gegen die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist die sofortige Beschwerde zum LAG zulässig (§
Die Revisionszulassung ist, soweit sie gegen eine irrevisible Entscheidung gerichtet ist, gesetzwidrig und kann den Senat entgegen § 72 Abs. 3 ArbGG daher nicht binden. Insoweit kann nichts anderes gelten als nach der ZPO. Erfolgt etwa bei Urteilen i.S. des § 545 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in Lit. und Rechtspr. .. anerkannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet. [Folgen Nachw.]
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|