Die Kl. war vom 5. 7. 1982 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 10. 9. 1982 arbeitsunfähig erkrankt. Am 22. 10. 1982 wurde sie von Zwillingen entbunden. Die Schutzfrist endete mit dem 14. 1. 1983. Danach nahm die Kl. Mutterschaftsurlaub bis zur von ihr gewünschten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 21. 4. 1983. Die Bekl. hat die von der Kl. begehrte Abgeltung eines Resturlaubs von 22 Arbeitstagen aus dem Jahre 1982 abgelehnt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Revision führte zur Klageabweisung.
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