BAG - 14.02.1989 (3 AZR 269/87) - DRsp Nr. 1992/6021
BAG, vom 14.02.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 269/87
DRsp Nr. 1992/6021
Insolvenzsicherung (§§ 7 ff. BetrAVG):Umfang der Sicherung im Falle eines gerichtlich bestätigten Vergleichs;
»1. Nach einem gerichtlich bestätigten Vergleich haben die Versorgungsgläubiger gegen den Arbeitgeber nur noch Anspruch auf Zahlung der Vergleichsquote (§ 82 Abs. 1VerglO).2. Bleibt der Arbeitgeber nach der Bestätigung des Vergleiches Mitglied einer Versorgungskasse, von der er satzungsgemäß die Erstattung der vollen ursprünglich geschuldeten Versorgungsleistungen erhält, an die er aber auch die Umlagen in der bisherigen Höhe zahlen muß, so kann der Pensions-Sicherungs-Verein seine Eintrittspflicht in Höhe der Ausfallquote der Vergleichsgläubiger nicht mit dem Hinweis verweigern, der Arbeitgeber erziele einen Sanierungsgewinn.«
Normenkette:
BetrAVG § 337 ff.;
Fundstellen
AP Nr. 48 zu § 7 BetrAVG
BB 1989, 428, 1128
DB 1989, 1778
DRsp VI(610)223a
EzA § 7 BetrAVG Nr. 29
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