(d) »Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nach §
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kommt es auf seine Ertragskraft im ganzen an. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zu einer Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne positive Bilanzposten den Umfang der Anpassungslast übersteigen.
(e) Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der Beurteilung der Ertragskraft auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen.
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