»... Die [umstrittene] Versorgungsordnung ist nicht zu beanstanden, soweit sie alle ArbNehmer ausschließt, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Betrieb der Bekl. [bereits] das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. ... Der Senat hat es als zulässig angesehen, Versorgungszusagen an die Voraussetzung eines Eintrittsalters zu binden. Versorgungsregelungen, die ältere ArbNehmer nach Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze ausnehmen, sind grundsätzlich zulässig, wenn diese Ausnahme von vornherein klargestellt wird. Eine Abgrenzung des begünstigten Personenkreises nach dem Lebensalter ist nicht willkürlich (vgl. BAGE 31, 67, 70). Der vorl. Fall gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. ...
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