Die Parteien trafen folgende Vereinbarung: "Auf Ihren Antrag erhalten Sie vom 27.7. bis 14.8.1981 ihren tariflichen Urlaub. Ihrem weiteren Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erledigung privater Angelegenheiten kann aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden. Wir sind jedoch in ihrem Interesse bereit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Wirkung vom 14.8.1981 aufzuheben. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit diesem Zeitpunkt. Wir sind bereit, Sie wieder einzustellen, wenn sie sich spätestens zum 31.8.1981 bei uns um Wiedereinstellung bewerben." Der Kl. verbrachte seinen Tarifurlaub in der Türkei und kam am 2.9.1981 nach Deutschland zurück. Die Bekl. lehnte eine Wiedereinstellung ab.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|