(e) »... Nach § 23 Nr. 10 TV Arb [Bundespost] ist Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen werden kann, spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Jahres anzutreten. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September. Nur wenn der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September nicht angetreten wird, ist der Urlaub abzugelten. ...
Wird [wie hier] durch eine Tarifregelung ein Abgeltungsanspruch für einen Urlaubsanspruch eingeräumt, der wegen Arbeitsunfähigkeit und anschließenden Fristablaufs nicht genommen werden konnte, so ist dies grundsätzlich zulässig. ...
(f) Die tariflichen Voraussetzungen für diesen Anspruch treffen jedoch auf die Kl. nicht zu. Die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs durch die Kl. kann nicht der Arbeitsunfähigkeit i. S. von § 23 Nr. 10 TV Arb gleichgestellt werden. ...
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