BAG - 13.11.1985 (4 AZR 269/84) - DRsp Nr. 1992/6396
BAG, vom 13.11.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 269/84
DRsp Nr. 1992/6396
Auslegung einer Tarifnorm, wonach beim Tod des Arbeitnehmers dessen unterhaltsberechtigter Ehegatte für eine gewisse Zeit Anspruch auf Gehaltszahlung hat.
Normenkette:
TarVertrG § 1;
»... Unter der Überschrift »Zahlung im Sterbefall an Hinterbliebene« bestimmt § 14 Abs. 1MTV [Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der, Eisen-Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. 3. 1980]: »Hinterläßt der ArbNehmer einen unterhaltsberechtigten Ehegatten, so ist der regelmäßige Arbeitsverdienst für den Sterbemonat und nach mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des folgenden Monats weiterzuzahlen.«
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