»... Hat .. ein ArbNehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, es liege keine rechtswirksame Kündigung vor, so kann er gem. § 6 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 und 3 KSchG geltend machen.
Der Kl. kann sich jedoch im Streitfall nicht auf die Vorschrift des § 6 KSchG berufen.
Zwar kann nach h. M. die Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich in der verlängerten Frist des § 6 KSchG geltend gemacht werden, wenn die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist oder hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist und der Kl. die Kündigung zunächst nur als außerordentliche in der Drei-Wochen-Frist angegriffen hat (vgl. KR-Friedrich, 2. Aufl., § 6 KSchG, Rdn. 17; .. vgl. auch Senatsurteil vom 16. 11. 1970, DB 1971, 248).