»... Der aus der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses ableitbare und in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich normierte Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge ist auch ohne ausdrückliche Verweisung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu beachten (BAGE 47, 218, 221 = AP Nr. 3 zu §
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