»Aus einem aufschiebend bedingten Wettbewerbsverbot können .. Ansprüche auf Karenzentschädigung erwachsen, obwohl es für den ArbNehmer unverbindlich ist. Seit seiner Entscheidung vom 19. 1. 1978 hat der Senat angenommen, daß der ArbGeber die bedingt versprochene Karenzentschädigung zahlen muß, wenn der ArbNehmer während der ganzen Karenzzeit Wettbewerb unterläßt (BAGE 30, 23 [hier: VI (610) 135 b]; DB 1983, 834 ..). [Insoweit] handelte es sich jedoch um Fallgestaltungen, in denen das Wettbewerbsverbot auflösend bedingt war, also entfallen sollte, wenn der ArbGeber darauf verzichtete. ...
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