BAG - 13.03.1987 (7 AZR 724/85) - DRsp Nr. 1992/6216
BAG, vom 13.03.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 724/85
DRsp Nr. 1992/6216
Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes auch für Teilzeitbeschäftigte,(b-c) insoweit auch für Arbeitnehmer oder Beamte in einer Nebenbeschäftigung;(c) keine Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses (Abs. 2 Satz 1) für den Fall der Kündigung solcher Nebenbeschäftigter mit dem Ä arbeitsmarktpolitischen Ä Ziel, an ihrer Stelle Arbeitslose einzustellen.
Normenkette:
KSchG § 1 Abs.2 S.1;
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