(c) »... Das LAG ist bei seiner Berechnung zutreffend [vom 14. 12. 1983 als voraussichtlichem Entbindungstermin] ausgegangen. Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. 10. 1983 (FamRZ 1985, 179 [Abdruck der Leitsätze unter VI (6l6) 98 e]; ebenso Urteil vom 1. 8. 1985 Ä 2 AZR 461/84 Ä unveröffentlicht) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung Ä wie hier durch Ultraschall Ä möglich ist.
Auf den Tag der tatsächlichen Niederkunft (hier: der 28. 11. 1983) kommt es nicht an. Der gesetzl. Mutterschutz wäre in vielen Fällen nicht zu verwirklichen, wenn die erforderliche Fristenbestimmung bis zur tatsächlichen Niederkunft in der Schwebe bliebe.
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