(d) »... Dem bekl. Land war es nicht verwehrt, nach dem Ausspruch der verspätet zugegangenen und deshalb unwirksamen außerordentlichen Verdachtskündigung vom 20. 11. 1981 später nach dem Abschluß des Strafverfahrens gegen den Kl. eine auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung zu erklären. Das bekl. Land war mit diesem Kündigungsgrund weder infolge der Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit der vorangegangenen Verdachtskündigung ausgeschlossen noch war dieser Kündigungsgrund gem. §
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