»... Der Senat hat in BAGE 41,
Nach diesen Grundsätzen bestimmte das Leistungsverzeichnis des Unterstützungsvereins der [in Konkurs gefallenen Firma H.] die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze für Frauen, [für Männer dagegen die Vollendung des 65. Lebensjahres]. ... Im Gegensatz zur Auffassung des Bekl. [Pensionssicherungsverein] ist diese Regelung nicht unwirksam, weil sie gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstieße.
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