BAG vom 12.01.1994
5 AZR 597/92
Normen:
BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 818 BGB
BB 1994, 726
BB 1994, 796
DB 1994, 1039
DRsp I(144)135d (Ls)
DRsp VI(608)222c
EzA § 818 BGB Nr. 6
NJW 1994, 2636
NZA 1994, 658
AuA 1995, 69

BAG - 12.01.1994 (5 AZR 597/92) - DRsp Nr. 1994/6812

BAG, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 597/92

DRsp Nr. 1994/6812

»Wendet der Arbeitnehmer gegenüber einem Anspruch auf Gehaltsüberzahlung den Wegfall der Bereicherung ein, so kommen Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er nicht zu den Besserverdienenden gehört.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.

Der Beklagte war seit dem 15. Juni 1982 als Außendienstmitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah für Ergänzungen oder Änderungen die Beachtung der Schriftform vor.

Der Beklagte erhielt Dienstfahrzeuge, die er jeweils auch privat nutzen durfte. In einer internen Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin an die Personalstelle vom 18. Mai 1983 heißt es dazu:

Ab 1. 5. 83 steht Herrn H ein Firmen Kfz. zur Verfügung, das von ihm auch privat genutzt wird. Bitte tragen Sie dafür Sorge, daß dies entsprechend steuerlich berücksichtigt wird. Der Kaufpreis des Wagens beträgt 17. 000, - DM. Gleichzeitig wird Herr H im Gegenzug für die private Nutzung DM 400, - pro Monat zahlen. Der Betrag ist bei der Gehaltsabrechnung direkt in Abzug zu bringen.

Daneben ist handschriftlich vermerkt: "mtl. DM 400, - in Abzug bringen. (Im Juni DM 800, -)".