BAG vom 12.01.1994
5 AZR 41/93
Normen:
BGB § 242, § 133, § 157, § 151, § 315 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 242 BGB
BB 1994, 724
DB 1994, 2034
DRsp VI(608)219b
EzA § 242 BGB Nr. 30
NJW 1994, 3372
NZA 1994, 694
SAE 1995, 184
AuA 1996, 108

BAG - 12.01.1994 (5 AZR 41/93) - DRsp Nr. 1994/6811

BAG, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 41/93

DRsp Nr. 1994/6811

»Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch der Arbeitnehmer auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, hat der Tatsachenrichter unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln (Bestätigung von BAGE 22, 429 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).«

Normenkette:

BGB § 242, § 133, § 157, § 151, § 315 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers, am Frankfurter "Wäldchestag" 1991 sowie am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag 1992 einen halben Arbeitstag bezahlte Freizeit zu erhalten.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1972 im Betrieb Frankfurt am Main der Beklagten beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst belief sich zuletzt auf 6. 600, -- DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für die Beklagte maßgebenden Tarifverträge, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 12 Bodenpersonal in seiner jeweils geltenden Fassung (MTV), kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger ist seit 1983 freigestelltes Betriebsratsmitglied.