Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger für den Monat Januar 1992 zustehenden Arbeitsentgeltes.
Der am 15. Dezember 1935 geborene Kläger ist seit dem 23. April 1954 beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte druckt in seinem Unternehmen Bücher, Zeitschriften und Geschäftsdrucksachen in erheblichem Umfang. Kläger und Beklagter sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den tarifschließenden Parteien an die Tarifverträge für die Druckindustrie gebunden.
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