BAG vom 12.01.1994
4 AZR 152/93
Normen:
BGB § 622 (n.F.); EGBGB Art. 222 ;
Fundstellen:
DB 1994, 1191
NZA 1994, 751

BAG - 12.01.1994 (4 AZR 152/93) - DRsp Nr. 1994/6810

BAG, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 152/93

DRsp Nr. 1994/6810

»§ 622 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vom 7. Oktober 1993 ist auch auf vor dessen Inkrafttreten am 15. Oktober 1993 gegenüber Arbeitern ausgesprochene Änderungskündigungen anwendbar, bei denen nur um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung gestritten wird.«

Normenkette:

BGB § 622 (n.F.); EGBGB Art. 222 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger für den Monat Januar 1992 zustehenden Arbeitsentgeltes.

Der am 15. Dezember 1935 geborene Kläger ist seit dem 23. April 1954 beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte druckt in seinem Unternehmen Bücher, Zeitschriften und Geschäftsdrucksachen in erheblichem Umfang. Kläger und Beklagter sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den tarifschließenden Parteien an die Tarifverträge für die Druckindustrie gebunden.