54. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BZT-G/NRW vom 7. Dezember 1990 § 4 Abs. 3; BMT-G II § 20; Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G IIBMT-G II (BZT-G/NRW) § 4, Anhang 2 Lohngruppen F 3, F 4 und F 4 a;
BAG - 12.01.1994 (4 AZR 102/93) - DRsp Nr. 1994/6807
BAG, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 102/93
DRsp Nr. 1994/6807
»Nach § 4 Abs. 3 des 54. Änderungstarifvertrags zum BZT-G/NRW vom 7. Dezember 1990 können auch solche Bewährungs- und Tätigkeitszeiten Grundlage für eine Höhergruppierung nach Lohngruppe F 4 a des BZT-G sein, die schon mehrere Jahre vor dem am 1. Oktober 1990 erfolgten Inkrafttreten des 54. Änderungstarifvertrags zurückgelegt waren. Sind die für eine Höhergruppierung nach Lohngruppe F 4 a erforderlichen Bewährungsund Tätigkeitszeiten im Fahrdienst vor dem 1. Oktober 1990 erfüllt, so steht es einer Höhergruppierung in Lohngruppe F 4 a nicht entgegen, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 54. Änderungstarifvertrags nicht im Fahrdienst eingesetzt ist.«
Normenkette:
54. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BZT-G/NRW vom 7. Dezember 1990 § 4 Abs. 3; BMT-G II § 20; Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G IIBMT-G II (BZT-G/NRW) § 4, Anhang 2 Lohngruppen F 3, F 4 und F 4 a;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
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