»... § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG will den ArbGeber von der Lohnfortzahlungspflicht entlasten, wenn er Arbeitsverhältnisse nur für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für vier Wochen begründet. die vom Gesetz gewährte Entlastung fordert aber eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Befristung. Keineswegs sollen Arbeitsverhältnisse allgemein für die ersten vier Wochen ihres Bestehens von der Lohnfortzahlungspflicht freigestellt sein. ... Dem ArbGeber kann daher die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG nur dann zugute kommen, wenn für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf höchstens vier Wochen ein besonderer Grund als sachliche Rechtfertigung vorliegt und wenn bereits bei Vertragsabschluß feststeht, da die Befristung sich nur auf einen bestimmten (oder bestimmbaren) Zeitraum, im Höchstfalle auf vier Wochen, erstreckt. ...