Im Anschluß an die Entscheidung vom 1. 6. 1983 zur Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit des ArbNehmers wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit (BAGE 43, 54 Ä hier: VI (608) 171 a-d) führt der Senat aus:
»... Auch bei einem durch Rückfall in den Alkoholmißbrauch arbeitsunfähig erkrankten ArbNehmer trägt der ArbGeber die Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des ArbNehmers an der Krankheit. In diesem Falle geht es aber nicht mehr allein darum, ob der ArbNehmer die Entstehung seiner Alkoholabhängigkeit verschuldet hat oder nicht, sondern nunmehr vor allem darum, ob der ArbNehmer sich ein Verschulden an der wiederholten Verkalkung entgegenhalten lassen muß.
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