BAG - 11.04.1984 (5 AZR 316/82) - DRsp Nr. 1996/16109
BAG, vom 11.04.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 316/82
DRsp Nr. 1996/16109
a. Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer an Drittfirmen verleiht, ohne die dazu nach Art. 1 § 1 Abs. 1AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer Auskunft über solche Tatsachen zu erteilen, die dieser zur Durchsetzung evtl. Ansprüche gegenüber dem Verleiher und dem Entleiher benötigt.b. Die Auskunftspflicht hängt nicht davon ab, daß die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nachgewiesen ist. Es genügt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung begründen.