»... Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG behält der Arbeiter den Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Dauer von sechs Wochen, wenn er seine Arbeitsleistung infolge unverschuldeter Krankheit nicht erbringen kann. Entsprechendes gilt für Angestellte, die Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, im Krankheitsfall nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB oder § 133 c Satz 1 GewO haben. »Schuldhaft« im Sinne dieser Entgeltfortzahlungsbestimmungen handelt der ArbNehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des ArbNehmers aus, weil es unbillig wäre, den ArbGeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der ArbNehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat .. .