»Nach der bisherigen Rechtspr. des BAG (BAG 25, 9, 11) ist die Revision gegen Zweite Versäumnisurteile der Landesarbeitsgerichte nicht schon dann statthaft, wenn sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung i. S. von § 513 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen habe. Vielmehr müßten darüber hinaus aufgrund der erschöpfenden Regelung in § 72 Abs. 1 ArbGG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erfüllt sein, d. h. nach gegenwärtigem Recht ihre Zulassung durch das LAG. Daran ist festzuhalten. ...«
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