BAG - 10.12.1985 (3 AZR 242/84) - DRsp Nr. 1992/6383
BAG, vom 10.12.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 242/84
DRsp Nr. 1992/6383
Geltung der §§ 74 ff. HGB auch für Mandantenschutzklauseln zwischen freiberuflich Tätigen (hier: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) und ihren Angestellten;(b) Unverbindlichkeit einer Klausel, die nur für den Fall gelten soll, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt oder eine fristlose Kündigung verschuldet.
Normenkette:
BGB §§ 611 ff.;
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