»... Der Bekl. [ArbNehmer] durfte vor Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts die Zwangsvollstreckung des ausgeurteilten Abfindungsbetrags betreiben. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nur wenn der Bekl. glaubhaft macht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Einen solchen Antrag hat die Kl. als Bekl. des Kündigungsschutzprozesses nicht gestellt. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit enthält das ArbGG nicht. Daraus folgt, daß auch die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung nach §§
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