Die Parteien hatten in einem Prozeßvergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Kl. (ArbGeberin) führte für den Abfindungsbetrag Sozialversicherungsbeiträge ab. Wegen dieses Betrags wollte der Bekl. (ArbNehmer) aus dem Vergleich vollstrecken; die von der Kl. hiergegen erhobene Vollstreckungsgegenklage hatte keinen Erfolg.
»... Für die von der Kl. an den Bekl. zu zahlende Abfindung sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Denn die Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV. Sie wird zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gezahlt, erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 14 SGB IV. § 14 SGB IV bestimmt den Begriff des Arbeitsentgelts für den Bereich der gesetzl. Kranken- und Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 SGB IV) sowie [für] den Bereich der Arbeitslosenversicherung (§
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