BAG - 09.10.1969 (5 AZR 501/68) - DRsp Nr. 1996/16176
BAG, vom 09.10.1969 - Aktenzeichen 5 AZR 501/68
DRsp Nr. 1996/16176
Der Teilurlaub im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit ist auch dann in vollem Umfang nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 b) BUrlG zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis sich auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre verteilt (hier: 5. Dezember bis 21. April); eine gesonderte Berechnung für das Eintrittsjahr nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG ist nicht zulässig.