BAG - 09.09.1981 (5 AZR 1182/79) - DRsp Nr. 1996/16131
BAG, vom 09.09.1981 - Aktenzeichen 5 AZR 1182/79
DRsp Nr. 1996/16131
a. Art. 3 Abs. 2 und 3GG verbieten jede Differenzierung nach dem Geschlecht; aus diesem Verfassungsgebot folgt der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau.b. Danach darf der Lohn nur nach der zu leistenden Arbeit und ohne Rücksicht darauf bestimmt werden, ob sie von einem Mann oder einer Frau erbracht wird.