»... Erteilt der ArbGeber den Urlaub im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum und erkrankt der ArbNehmer arbeitsunfähig vor Urlaubsantritt oder noch während des Urlaubs, wird die Urlaubserfüllung zwar unmöglich. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts durch den ArbGeber führt indes nicht zur Beschränkung seiner Pflicht zur Erteilung des Urlaubs und bei Unmöglichkeit der Leistung zu deren Untergang, wie dies z. B. in §
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