(a) »... Zutreffend ist das LAG davon ausgegangen, die vorliegende Kündigung sei aus personenbedingten Gründen erfolgt. Der Senat vertritt mit der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum und in der Rechtspr. die Auffassung, die Kündigung wegen Alkoholsucht sei nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Allerdings kann sich aus den Besonderheiten der Trunksucht unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Arbnehmers die Notwendigkeit ergeben, an die Prognose geringere Anforderungen zu stellen.
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