BAG vom 09.02.1994
2 AZR 720/93
Normen:
SchwbG 1986 § 21 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986
BAGE 75, 358
BB 1994, 1074
DB 1994, 1627
EzA § 21 SchwbG 1986 Nr. 5
NZA 1994, 1030
SAE 1995, 265

BAG - 09.02.1994 (2 AZR 720/93) - DRsp Nr. 1994/6790

BAG, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 720/93

DRsp Nr. 1994/6790

»Die Zustimmungsfiktion des § 21 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greift nicht ein, wenn die Hauptfürsorgestelle die ablehnende Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 1 SchwbG zur Post gegeben hat (Bestätigung von BAG Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 96/81 - BAGE 44, 22 = AP Nr. 6 zu § 18 SchwbG).«

Normenkette:

SchwbG 1986 § 21 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1. Januar 1966 als kaufmännischer Angestellter im Werbebereich bei der K beschäftigt. Nach Übertragung der Werbeaufgaben der K auf die Beklagte wechselte er am 1. Januar 1987 zur Beklagten, deren alleinige Gesellschafterin die K ist. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 6. 000, 00 DM.

Anläßlich einer Revision der K bei der Beklagten ergab sich der Verdacht, der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe seit 1990 mit mehreren Lieferanten überhöhte Preise vereinbart und sich den Differenzbetrag auszahlen lassen. Während der Ermittlungen, die zu einer Strafanzeige gegen den damaligen Geschäftsführer der Beklagten führten, tauchte auch der Verdacht auf, der Kläger habe bei der Entgegennahme der Gelder und der Verschleierung ihrer Herkunft geholfen.