BAG - 09.02.1983 (4 AZN 526/82) - DRsp Nr. 1992/6616
BAG, vom 09.02.1983 - Aktenzeichen 4 AZN 526/82
DRsp Nr. 1992/6616
c.» Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit der fehlerhaften Auslegung von Gesetzesrecht gleich welcher Art nicht begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Gesetzesnorm von verschiedenen obersten Gerichtshöfen des Bundes unterschiedlich ausgelegt wird und deshalb eine Anwendung des RsprEinhG in Betracht kommt. d. Auf Abweichungen von Entscheidungen in § 72 Abs. 1 Nr. 2ArbGG nicht genannter oberster Gerichtshöfe des Bundes (z.B. des BVerwG oder des BSG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht gestützt werden. «