BAG - 09.02.1982 (1 AZR 567/79) - DRsp Nr. 1996/16130
BAG, vom 09.02.1982 - Aktenzeichen 1 AZR 567/79
DRsp Nr. 1996/16130
Mit der Bewilligung des Urlaubs erwirbt der Arbeitnehmer gleichzeitig den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts, das nach § 11 Abs. 2BUrlG vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen ist.Urlaub ist die Gewährung von Freizeit unter gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitentgelts (§ 1BUrlG).