»... Die Teilnahme eines vom ArbGeber benannten ArbNehmers an Maßnahmen der Berufsbildung i. S. von § 98 Abs. 3 BetrVG [BetrVerfG] ist dann nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig, wenn der Betriebsrat keinen Vorschlag für die Teilnahme anderer ArbNehmer an diesen Maßnahmen macht.
(c) Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, daß der ArbGeber eine solche Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung tatsächlich durchführt. Er kann dazu jedoch vom Betriebsrat nicht gezwungen werden .. .