»Will ein nach § 19 Abs. 2 BetrVerfG Anfechtungsberechtigter die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf stützen, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem einheitlichen Betrieb mehrere Betriebsräte für jeweils einzelne Betriebsteile gewählt worden seien, so muß er die Wahl aller Betriebsräte anfechten. Die Anfechtung der Wahl nur eines dieser Betriebsräte ist unzulässig.«
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