»... Kann der Arbeiter aufgrund gesetzl. Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den ArbGeber über, als dieser dem Arbeiter nach dem LohnFG Arbeitsentgelt fortgezahlt hat (§ 4 Abs. 1 LohnFG). Nach § 4 Abs. 2 LohnFG ist der Arbeiter verpflichtet, dem ArbGeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hat der ArbGeber ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 5 Satz 1 LohnFG). Verhindert der Arbeiter in von ihm zu vertretender Weise den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den ArbGeber, hat der ArbGeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht (§ 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LohnFG). Dies kann gleichbedeutend mit Anspruchsverlust sein (vgl. .. Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Stand September 1988, § 5 Rdn. 8).