Die Kl. begehrt Gehaltsfortzahlung für zwei Tage mit der Begründung, sie sei krank gewesen; ein ärztliches Attest legte sie nicht vor. Die Bekl. verweigert die Zahlung unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein; diese Tarifnorm lautet: "Der erkrankte Angestellte hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest, aus dem die Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist, vorzulegen." Der Senat führt zunächst - unter Bezugnahme u. a. auf seine Entscheidung in DB 1984, 411 [hier: VI (608) 172 a] - aus, Ansprüche eines Angestellten auf Vergütung für den Krankheitsfall seien weder einzel- noch tarifvertraglich abdingbar.