Der mutmaßliche Entbindungstermin der Kl. war auf den 31. 8. 1985 bestimmt. Während der Schwangerschaft erkrankte die Kl.; sie erhielt für die Zeit von sechs Wochen Gehaltsfortzahlung und sodann Krankengeld. Die Kl. war weiterhin Ä jedenfalls bis zum 20. 7. 1985 krankgeschrieben; an diesem Tage wurde sie von einem Kind entbunden. Die Krankenkasse gewährte der Kl. Mutterschaftsgeld (§
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