(d) »... Auch arbeitsunfähig erkrankte ArbNehmer können ausgesperrt werden. Der Kl. war arbeitsunfähig erkrankt, als die Bekl, ihre Arbeiter mit Wirkung vom 18. 6. 1984 an aussperrte.
Ein ArbNehmer hat nach §
Eine andere, davon zu unterscheidende Frage ist die, ob ArbNehmer für die Tage, für die ohnehin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, überhaupt ausgesperrt werden können. Diese Frage ist zu bejahen.
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