(d) »... Nach §
Wortlaut und Sinn des Gesetzes sprechen dafür, daß bereits die Einleitung des Ersetzungsverfahrens nur zulässig ist, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, die Beteiligung des Betriebsrats somit Zulässigkeitsvoraussetzung für das Ersetzungsverfahren ist [folgen Lit.- Nachw.].
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