BAG - 06.11.1969 (5 AZR 29/69) - DRsp Nr. 1996/16175
BAG, vom 06.11.1969 - Aktenzeichen 5 AZR 29/69
DRsp Nr. 1996/16175
a. § 6 Abs. 1BUrlG ist im Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn Urlaubsansprüche aus aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen auf verschiedenen Rechtsquellen beruhen und in der Höhe voneinander abweichen.b. Hat der Arbeitnehmer im früheren Arbeitsverhältnis den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhalten und im folgenden Arbeitsverhältnis in demselben Kalenderjahr noch einen Teilurlaubsanspruch auf der Grundlage eines höheren Jahresurlaubs erworben, so entfällt der letztere Anspruch insoweit, als beide Urlaubsansprüche sich auf einander überdeckende Teile des Kalenderjahres beziehen.