»Die Anrechnung von gesetzlichen Unfallwitwenrenten auf Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung verstößt im allgemeinen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; das gilt zumindest dann, wenn Unfallwitwen wenigstens ein Versorgungsvorsprung im Vergleich zu solchen Hinterbliebenen, die keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zugebilligt wird. Die Grundsätze der beschränkten Anrechenbarkeit von Verletztenrenten (BAGE 43, 173 [hier: VI (610) 169 a-c]) sind im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nicht anwendbar.«
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