»Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich auf alle Formen der betrieblichen Altersversorgung. Soweit die §§
Um betriebliche Altersversorgung handelt es sich auch dann, wenn der Versorgungsschuldner nicht der unmittelbare Arbeitsvertragspartner des berechtigten Arbeitnehmers ist, weil eine Konzern-Muttergesellschaft eine zentrale Unterstützungskasse führt, die konzerneinheitliche Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften erbringt.
Wird ein Arbeitnehmer von der Konzern-Muttergesellschaft mit einer Versorgungszusage zu einer ausländischen Verkaufsgesellschaft entsandt, die zwar ihrerseits einen Arbeitsvertrag schließt, aber nicht in die Versorgungsverpflichtung eintritt, und fällt die Konzern-Muttergesellschaft später in Konkurs, so muß der Pensions-Sicherungs-Verein die Versorgungsanwartschaft übernehmen.«
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