"...Das LAG hat zu Recht auf den Unterschied zwischen der Einstellung eines Bewerbers und der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentl. Dienst hingewiesen. ...Der öffentl. ArbGeber braucht den Bewerber nur einzustellen, wenn er von seiner Eignung überzeugt ist, und darf ihn bereits ablehnen, wenn vernünftige Zweifel an seiner Eignung nicht ausgeräumt werden können. Dem öffentl. ArbGeber steht also bei der Eignungsprüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BAG, AP Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 5). . . ."
Wenn dagegen das Arbeitsverhältnis bereits begründet worden sei und der ArbNehmer - wie hier - den Bestandsschutz des
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