»... Die Zustimmung des Personalrats zur Höhergruppierung des Kl. ist nicht deshalb unwirksam, weil der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 bis 5 BPersVG nicht eingeleitet und durchgeführt hat. Für das vom Personalrat bei der Erteilung seiner Zustimmung zu beachtende Verfahren sieht das Gesetz keine besonderen Vorschriften vor. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 bis 5 BPersVG regeln nur, welches Verfahren der Dienststellenleiter bei der Einholung der Zustimmung des Personalrats und der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung zu beachten haben. Für die vom Personalrat beschlossene und erteilte Zustimmung selbst schreibt das Gesetz kein bestimmtes Verfahren vor. Demgemäß kann die Zustimmung auch formlos erteilt werden (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 69 Rz. 38). Ebenso ist die vom Personalrat erteilte Zustimmung zu einer personellen Maßnahme des ArbGebers wirksam, wenn der Dienststellenleiter überhaupt kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat.