»... Nach der ständ. Rechtspr. des BAG ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAGE 37, 31; 39, 102 ..). Diese Voraussetzungen sind beim ArbGeber im [vom ArbNehmer oder von einer Gewerkschaft geführten] Wahlanfechtungsverfahren gegeben. Denn damit wird entschieden, ob das zwischen ihm und dem gewählten Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis aufgelöst wird oder nicht (BAGE 48, 96; Dietz/Richardi,
Teilabdruck zu Fragen der Wahlanfechtung: VI (642) 244 c-d.
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