»... Die Bekl. [Betriebserwerberin] ist nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Sie haftet danach jedenfalls für Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO vorrangig zu berichtigen sind. Für eine haftungsrechtliche Reduktion von § 613 a BGB allein wegen der in diesen Fällen möglichen Benachteiligung anderer Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nicht ArbNehmer sind, ist kein Raum.
Das LAG hat zu Recht angenommen, der Kl. (ArbNehmer) mache gegen die Bekl. eine Forderung geltend, die konkursrechtlich als Masseschuld zu qualifizieren sei.
Da der Konkursverwalter den Betrieb nach Konkurseröffnung fortgeführt hat, haftet die Masse nach § 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch nach § 615 BGB, wenn der Konkursverwalter eine angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., § Anm. 4, § Anm. 4).