BAG - 04.11.1968 (3 AZR 276/67) - DRsp Nr. 1996/16178
BAG, vom 04.11.1968 - Aktenzeichen 3 AZR 276/67
DRsp Nr. 1996/16178
Der zur Vermittlung von Geschäften gegen Provision angestellte Handlungsgehilfe hat auch dann gem. §§ 65, 87 Abs. 1HGB Anspruch auf Provision, wenn über seine Bemühungen hinaus erst zusätzliche Tätigkeiten des Prinzipals oder eines von diesem beanspruchten Dritten (Händlerfirma) zum Abschluß des Geschäftes führen; auf die Tätigkeit des Handlungsgehilfen geht ein solches Geschäft dann zurück, wenn sie die zum Abschluß führenden Verhandlungen wenigstens veranlaßt hat.