BAG - 04.09.1985 (7 AZR 262/83) - DRsp Nr. 1992/6420
BAG, vom 04.09.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 262/83
DRsp Nr. 1992/6420
Erhöhung außertariflicher Gehälter Ä mangels anderweitiger Absprache Ä nur im Wege freier Vereinbarung,also kein Erhöhungsanspruch allein deswegen, weil der Arbeitgeber mehrere Jahre hintereinander die Gehälter in Anknüpfung an die Tarifentwicklung erhöht hat.
Normenkette:
BGB §§ 611 ff.; TVG § 4 ;
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